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Pressemitteilung zum Thema Tanzverbot

Pressemitteilung // 19.03.2013

(In Kopie an die Vertreter der christlichen Kirchen im Rhein-Neckar Kreis)

Als Vertreter der Clubs, Spielstätten und Veranstalter der Rhein-Neckar Region in Baden-Württemberg, dem Verband EventKultur Rhein-Neckar e.V. wollen wir zu den aktuellen Diskussionen um das Tanzverbot Stellung nehmen:

Wir akzeptieren und respektieren die christlichen Grundwerte, die die Säulen unserer Gesellschaft in Deutschland bilden und tolerieren die religiösen Einstellungen aller Mitmenschen. Wir sind uns der Wichtigkeit der Feiertage sowie der Sonntage bewusst, deren Existenz wir in der Diskussion unangetastet sehen.

Unsere Verfassungsordnung basiert auf lebendigen, kulturell und religiös gewachsenen Moralvorstellungen und Verhaltensweisen. Auch unser Staat der Religionsfreiheit kann – so hat es das Bundesverfassungsgericht 1995 formuliert – „die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner Aufgaben abhängt. Der christliche Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer man ihr Erbe heute beurteilen mag, von überragender Prägekraft gewesen. Die darauf zurück-gehenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht gleichgültig sein.“

Jedoch sehen wir auch in der aktuellen Diskussion, dass die Ausführungen des Tanzverbotes – vor allem in Baden-Württemberg nicht mehr zeitgemäß sind.

Wir leben in einer pluralistischen Gesellschaft, in der christliche Feiertage tatsächlich anders gefeiert werden als in der Zeit der Entstehung des Gesetzes. Das Verbot bezog sich auf bestimmte Zeitabschnitte, für die die Ausgelassenheit des Tanzes als unangemessen galt, im christlichen Kulturkreis besonders auf den mit der Kreuzigung Jesu verbundenen Karfreitag sowie auf die Karwoche. In der Folge des Puritanismus und des Pietismus wurde das Verbot auch auf den Ostersonntag ausgedehnt, da dieser als „Tag des Herrn“ von weltlichen Vergnügungen freibleiben sollte. Andere Anlässe bilden die mit dem Tod verbundenen Tage, etwa das katholische Allerheiligenfest, der protestantische Totensonntag und der staatliche Volkstrauertag.

Wir möchten unsere Wertschätzung für christliche Werte, für Nächstenliebe, Solidarität, die Unantastbarkeit der Menschenwürde verdeutlichen. Das Gesetz der Feiertage jedoch benötigt eine Anpassung an die heutige Lebensrealität der Menschen unserer Gesellschaft. Gottesdienste oder christliche Feierlichkeiten werden in der Praxis nicht durch Tanzveranstaltungen gestört. Ebenso wie Offenheit und Toleranz christlichen Feiertagen entgegengebracht wird, sollte heute ein anderer Umgang mit diesen Festen ebenso toleriert werden.

Die Tanzverbotsregelung sieht in Baden-Württemberg wie folgt aus:
Neujahr (3-11), Heilige drei Könige (3-11), Gründonnerstag (ganztags), Karfreitag (G), Karsamstag (G), Ostersonntag (3-11), Ostermontag (3-11), Christi Himmelfahrt (3-11), Pfingstsonntag (3-11), Pfingstmontag (3-11), Fronleichnam (3-11), Allerheiligen (3-24), Volkstrauertag (3-24), Buß – und Bettag (3-24), Totensonntag (3-24), Heiligabend (3-24), 1. Weihnachtsfeiertag (G), 2. Weihnachtsfeiertag (3-11)

Auch die Tasache, dass unterschiedliche Bundesländer hier verschiedene Gesetzesregelungen anwenden ist gerde in der Metropolregion Rhein-Neckar für Veranstalter mit gemeinsamem Publikum eine große Schwierigkeit und letztendlich ein Wettbewerbsnachteil für gewisse Standorte.

Heutzutage werden diese Feiertage in der öffentlichen Wahrnehmung differenzierter betrachtet. Wir schlagen deshalb vor, gewisse Tage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag als „stille Feiertage“ zu klassifizieren, an denen dann tagsüber ab 8h bis in der Nacht 24h keine Tanzveranstaltungen stattfinden dürfen. An anderen Tagen ist das Tanzverbot unserer Auffassung nach nicht mehr zeitgemäß und sollte daher aufgehoben werden.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. Daher müssen Discotheken und ähnliche Lokale, in denen in der Regel getanzt wird, an den genannten Tagen schließen oder ihren Gästen das Tanzen verbieten. Artikel 3 Abs. 1 der Landesverfassung, welcher in Bezug auf den Rechtsschutz von Feiertagen auferlegt „die christliche Überlieferung zu wahren“, wird jedoch durch eine Änderung der Regelungen unserer Meinung nach nicht nachhaltig gestört werden.

Im Jahr 1953 betrug der Anteil der Mitglieder christlicher Kirchen an der baden-württembergischen Gesamtbevölkerung über 95 %. Bis zum Jahr 2001 ist er auf 74 % gefallen. Bedenkt man weiterhin, dass sich ein nicht gerade kleiner Anteil der Kirchenmitglieder wenig bis gar nicht mit ihrer Kirche verbunden fühlt, so fällt auf, dass ein Festhalten an christlichen Traditionen bei einem beachtlichen Teil der Bevölkerung nicht auf Zustimmung stößt. Spielt man die Folgen der von uns geforderten Gesetzesänderung durch, sind wir davon überzeugt, dass eine Abschaffung des Tanzverbots keine negativen Folgen mit sich brächte. Wenn es Discotheken an allen Tagen gestattet wäre ihren Besuchern das Tanzen zu gewähren, so würde dies keine Auswirkungen auf all diejenigen mit sich bringen, die sich dem christlichen Glauben verpflichtet fühlen. Eine Gesetzesänderung, die das Tanzen an christlichen Feier- und Trauertagen erlaubt, verpflichtet schließlich niemanden einer Tanzveranstaltung beizuwohnen.

Wir würden uns freuen mit den Vertretern der Kirchen über unsere Meinung ins Gespräch zu kommen und einvernehmliche Lösungen zu suchen welche die Anliegen aller Seiten in einem ausgewogenen Maße berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Grädler
1. Vorsitzender EventKultur Rhein-Neckar e.V.