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FAQ Corona-Virus via LiveKomm

Bereitgestellt von der LiveKomm

FAQs
Frage: Greift meine Versicherung auch im Falle der aktuellen Corona Situation bei Betriebsschließungen nach behördlicher Anordnung?

Antwort:
Zu allerst erst bitten wir darum, das Ihr euch bei euren Versicherungspartner informiert.

Für die LiveKomm Betriebsversicherung haben wir folgende Informationen erhalten:
(Stand 02.03.2020)

„Die meisten Verträge im Rahmen unseres Club-Konzeptes haben Betriebsschließung (bis 30 Tage) mitversichert. Derzeit greift die Betriebsschließung dafür leider (noch) nicht. Hintergrund ist, das das Robert-Koch-Institut auf § 6 (1) Nr. 5 a) und b) und § 7 (2) Infektionsschutzgesetz verweist und das Corona-Virus derzeit als neuartigen Krankheitserreger und nicht als eine Form von z.B. SARS, MERS oder Influenza behandelt.

Über den Baustein Betriebsschließung besteht somit kein Versicherungsschutz und ein Einschluss/Erweiterung ist auch nicht möglich. Sollte der Virus allerdings umgestuft werden, besteht für Bestandsverträge Deckung. Aktuell werden am Markt keine Betriebsschließungsversicherungen gezeichnet. (Da das Risiko eines Kumulschadens besteht.) Es besteht ein Zeichnungsstopp. Lediglich mit Ausschluss des Corona-Virus ist eine Absicherung ggf. möglich.

Versicherungsschutz besteht, wenn

Der Virus umgestuft wird (er muss beim Robert-Koch-Institut auf die Liste). Damit ist er eine versicherte Krankheit im Rahmen der Betriebsschließung.
Die Behörde muss die Schließung des Clubs namentlich anweisen, weil z.B. die Infektionskette dahin führt.

Ein pauschales Verbot von Veranstaltungen z.B. mit über 100 Personen ist nicht versichert. Für solche Absagen gibt es eine spezielle Veranstalterausfallversicherung. Die ist allerdings sehr teuer und versichert KEINEN Corona-Virus. (Dafür besteht aktuell leider überall Zeichnungsverbot).

Da nicht alle Clubs eine Betriebsschließung zum aktuellen Zeitpunkt haben, lassen wir gerade den Versicherer checken, ob wir das im Rahmen unseres Konzeptes pauschal noch versichert bekommen.

FRAGE: Müssen wir als Club Kartenrückgaben aus „Angst“ vor einer Ansteckung während des Konzerts „einlösen“ – Wäre es sinnvoll hier aus Kulanzgründen darauf einzugehen?

Hier für haben wir uns beim Justiziar des BDKV informiert:
„Die Angst vor Ansteckung ist kein Grund für die Rückgabe von Karten. Das wäre erst bei einem behördlichen Verbot der Veranstaltung gegeben. Wir (der BDKV) empfehlen auch keinen Umtausch aus Kulanz, weil das ein falsches Signal setzen würde.“

FRAGE: Was muss ich rechtlich wissen?
Informationen der Robert Koch Instituts zu „COVID-19 Allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung für Großveranstaltungen“
(Stand 28.02.2020)

Massenveranstaltungen können dazu beitragen, das Virus schneller zu verbreiten. Daher kann je nach Einzelfall das Absagen, Verschieben oder die Umorganisation von Massenveranstaltungen gerechtfertigt sein, um der vorrangigen Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen.Weitere Infos hier:

COVID -19 – Infos Großveranstaltungen RKI

FRAGE: Absage von Veranstaltungen wegen des Coroan-Virus – Was bedeutet das für den Veranstalter?
(via Philipp Schröder-Ringe, LL.M.Rechtsanwalt, HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB)

Das neuartige Corona-Virus hat Auswirkungen auf die gesamte Sport- und Veranstaltungsbranche. Zahlreiche Veranstaltungen wurden bereits abgesagt. Der Genfer Autosalon, die ITB in Berlin und die Buchmesse in Leipzig sind die aktuell prominentesten Absagen.

Fragen zur Absage von Veranstaltungen

(via Eventfaq)
Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn ein Veranstalter aus Sorge vor dem Coronavirus die Veranstaltung absagt? Oder wenn ein Teilnehmer absagt? Oder wenn die Behörde die Durchführung verbietet?

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