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Zum Thema „Tanzverbot“

In Bezug auf das Thema „Tanzverbot“ kann der EventKultur e.V. auf Grund seiner veröffentlichten Pressemitteilung kurz vor Ostern schon erste Erfolge erzielen. Mitte Juni gibt es den ersten Termin mit EventKultur e.V., der Stadt Heidelberg und Vertretern der Kirche, um alternative Lösungsansätze zu diskutieren.

Hier gibt es ein kleines Video zum Thema mit einer Umfrage, sowie einem kurzen Interview mit Felix Grädler, Vorstand von EventKultur e.V.
http://www.dasding.de/rhein-neckar/Tanzverbot-Heidelberg-Rhein-Neckar/-/id=601218/nid=601218/did=663384/1cfwuo7/#!http://www.dasding.de/rhein-neckar/Tanzverbot-Heidelberg-Rhein-Neckar/-/id=601218/vv=content/nid=601218/did=663384/najaja/index.html

Presseartikel zum Theme Tanzvebot
28.03.2013 Wormser Zeitung
28.03.2013 Weinheimer Nachrichten
28.03.2013 SWR4
28.03.2013 Journal Frankfurt
28.03.2013 HD Zoom
28.03.2013 Das Ding
27.03.2013 RNZ

 

 

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EventKultur Rhein-Neckar und LiveKomm gegen „DJ Tarif“ VR-Ö

Pressemitteilung // 09.04.2013

Club-Netzwerke prangern „Doppelbesteuerung“ an und fordern Aussetzung des „DJ-Tarifs“ VR-Ö

Bundesverband der Musikspielstätten ruft DJs zur Teilnahme an Umfrage von EventKultur Rhein-Neckar auf.

Mit der Tarif-Aktualisierung „VR-Ö“ sorgt die GEMA für neuen Diskussionsstoff. Zum 01. April 2013 versucht die GEMA den Wegfall des sogenannten „Laptop- Vervielfältigungszuschlags“ durch einen „DJ-Tarif“ (VR-Ö) nachträglich zu kompensieren. Die LiveKomm kritisiert – als Bundesverband der Musikspielstätten – einerseits die Vorgehensweise des kurzfristigen Einführungsprozesses, in dem viele Fragen zur Abwicklung offen blieben und lehnt den Tarif zudem aufgrund fehlender inhaltlichen Legitimationsgrundlage ab.

Grundsätzlich begrüßt die LiveKomm die Abschaffung des sogenannten „Laptop- Vervielfältigungszuschlags“ von 30-50% innerhalb sämtlicher GEMA-Tarife. Die umstrittene Vervielfältigungsgebühr für DJs wurde nun jedoch zum 01.04.2013 durch den neuen „DJ-Tarif“ VR-Ö wieder neu aufgesetzt. Dieses Verwirrspiel weist die LiveKomm kategorisch zurück, da dieser Ansatz auch aus rechtlicher Sicht höchst fragwürdig ist. Diese Beurteilung stützt u.a. auf einem externen Rechtsgutachten der renommiertem Anwaltskanzlei „K&L Gates“ zur GEMA-Tarifreform aus dem Jahr 2012. Die Gutachter unterstreichen die Ansicht der Club-Netzwerke, dass sowohl der ehemalige Laptop-Vervielfältigungszuschlag als auch der DJ-Tarif „dem Grunde nach für nicht gerechtfertigt“ gilt, zumal es in der Wertschöpfungskette von Musik zu „Doppelvergütungen“ kommt.

„Das aktuelle Vorgehen der GEMA widerspricht der Realität in der modernen, digitalen Welt und katapultiert gegenwärtig alle DJs in Deutschland in eine rechtliche Grauzone“, so Olaf Möller, 1. Vorsitzender der Berliner Clubcommission und politischer Sprecher der LiveKomm.

DJ-UMFRAGE ZUR PRAXISANALYSE

Laut Club-Verbänden mangelt es u.a. akut an grundlegenden Erkenntnissen, die die Handlungsmuster von DJs und deren Aufführungspraxis in Clubs und Diskotheken skizzieren. Daher unterstützt der Bundesverband der Musikspielstätten die regionale Initiative von EventKultur Rhein-Neckar für eine umfassende Datenerhebung. Umfrage-Initiator Felix Grädler, 1. Vorsitzender von EventKultur Rhein-Neckar, betont, dass „sich dieser Erhebung möglichst viele DJ beteiligen sollten, um die digitalisierte Realität der Musikpraxis abbilden und analysieren zu können.“

Die Umfrage steht seit dem 01. April unter folgendem Link zur Eintragung bereit:

https://www.soscisurvey.de/GEMAinsamfuerfairesUrheberrecht/

Die Vertreter der Club-Netzwerke, Felix Grädler und Olaf Möller, plädieren dafür, gemeinsam für eine faire Urheberrechtsverwertung einzutreten, die eine angemessene Lösung für Urheber und kulturelle Verwerter findet. Um diesem Prozess die nötige Zeit einzuräumen, fordern sie die Aussetzung dieses Tarifs und der großen Tarifreform, bis die Politik unabhängige Rechtsgutachten über die Vereinbarkeit mit den technischen Veränderungen der Gegenwart hat erstellen bzw. den Dialog über die Novellierung betroffener Gesetze hat führen können.

HINTERGRUND

Der Tarif VR-Ö existiert seit 01.07.2007, wurde jedoch bisher nicht angewendet und ist damit nicht neu, sondern nur aktualisiert bzw. verfeinert worden. Die LiveKomm hält den Tarif, damals wie heute, in der Realität nicht für umsetzbar.

Lädt ein User/DJ einen Track von einem Downloadportal auf sein Notebook, so führt dieser Aggregator regulär die Online-Lizenzgebühr für die Vervielfältigung an die GEMA ab. Der User erwirbt den Track für den persönlichen Gebrauch! Dieser Vorgang unterscheidet sich rechtlich in nichts vom käuflichen Erwerb einer physischen CD in einem Plattenladen. Auch hier hat der User/DJ einen oder mehrere Titel zum persönlichen Gebrauch käuflich erworben.

Benutzt ein User/DJ den Originaltonträger, um diesen live z.B. in einem Club oder einer Diskothek aufzulegen, so erwirbt der Verwerter (= Veranstalter) von der GEMA die Tonträgerwiedergabelizenz. Der DJ bleibt davon unberührt. Führt der User/DJ jedoch von seinem Notebook den legal käuflich erworbenen Track bei der gleichen Veranstaltung auf, fordert die GEMA von ihm mit dem Tarif VR-Ö eine Zusatzlizenz von momentan 0,13 €/Titel. Diese zusätzliche Gebühr ist im digitalen Zeitalter nicht (mehr) legitimiert. Zudem zahlt der DJ bzw. Musiknutzer bereits zusätzlich beim Kaufpreis z.B. eines Laptops oder eines Datenträgers eine implizierte Gebühr, die der Hersteller einpreist und an die GEMA abführt.

DJs laden ihre käuflich erworbenen Tracks auf ihr Notebook und erstellen eine Sicherungskopie aller Daten auf einer externen Festplatte. Dieses Verhalten empfiehlt z.B. das BSI-Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik jedem PC-Nutzer in Deutschland. Festplatten und Notebooks haben nur eine begrenzte Lebensdauer und auch beim Finanzamt ist ein Notebook nach drei Jahren abgeschrieben.

Der GEMA-Tarif VR-Ö verlangt jedoch jeweils eine neue Lizenzgebühr, wenn nach einem Festplattencrash oder einer Notebook-Neuanschaffung die legal erworbenen Musikstücke wieder hergestellt werden. Diese Praxis ist im digitalen Zeitalter weder zeitgemäß noch rechtens. Der Begriff der Vervielfältigung, wie ihn die GEMA seit Jahrzehnten benutzt, geht nicht mehr mit der technischen Entwicklung konform und ist daher zu reformieren. Bis dahin ist die GEMA-Vervielfältigungsgebühr für die öffentliche Tonträgerwiedergabe auszusetzen.

KONTAKT ANSPRECHPARTNER

EventKultur Rhein-Neckar
Verband der Clubbetreiber, Veranstalter & Kulturereignisschaffender der Metropolregion Rhen-Neckar e.V.

Felix Grädler
Telefon: 0622 – 13 38 99 90
E-Mail: felix.graedler@eventkultur-mrn.de

www.eventkultur-mrn.de www.facebook.com/eventkulturrheinneckar

Live Musik Kommission e.V. Bundesverband der Musikspielstätten – Büro Berlin –

Olaf Möller
Telefon: 030 – 27 57 66 99
E-Mail: olaf.moeller@livekomm.org

www.livekomm.org www.facebook.com/LiveMusikKommission

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Pressemitteilung zum Thema Tanzverbot

Pressemitteilung // 19.03.2013

(In Kopie an die Vertreter der christlichen Kirchen im Rhein-Neckar Kreis)

Als Vertreter der Clubs, Spielstätten und Veranstalter der Rhein-Neckar Region in Baden-Württemberg, dem Verband EventKultur Rhein-Neckar e.V. wollen wir zu den aktuellen Diskussionen um das Tanzverbot Stellung nehmen:

Wir akzeptieren und respektieren die christlichen Grundwerte, die die Säulen unserer Gesellschaft in Deutschland bilden und tolerieren die religiösen Einstellungen aller Mitmenschen. Wir sind uns der Wichtigkeit der Feiertage sowie der Sonntage bewusst, deren Existenz wir in der Diskussion unangetastet sehen.

Unsere Verfassungsordnung basiert auf lebendigen, kulturell und religiös gewachsenen Moralvorstellungen und Verhaltensweisen. Auch unser Staat der Religionsfreiheit kann – so hat es das Bundesverfassungsgericht 1995 formuliert – „die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner Aufgaben abhängt. Der christliche Glaube und die christlichen Kirchen sind dabei, wie immer man ihr Erbe heute beurteilen mag, von überragender Prägekraft gewesen. Die darauf zurück-gehenden Denktraditionen, Sinnerfahrungen und Verhaltensmuster können dem Staat nicht gleichgültig sein.“

Jedoch sehen wir auch in der aktuellen Diskussion, dass die Ausführungen des Tanzverbotes – vor allem in Baden-Württemberg nicht mehr zeitgemäß sind.

Wir leben in einer pluralistischen Gesellschaft, in der christliche Feiertage tatsächlich anders gefeiert werden als in der Zeit der Entstehung des Gesetzes. Das Verbot bezog sich auf bestimmte Zeitabschnitte, für die die Ausgelassenheit des Tanzes als unangemessen galt, im christlichen Kulturkreis besonders auf den mit der Kreuzigung Jesu verbundenen Karfreitag sowie auf die Karwoche. In der Folge des Puritanismus und des Pietismus wurde das Verbot auch auf den Ostersonntag ausgedehnt, da dieser als „Tag des Herrn“ von weltlichen Vergnügungen freibleiben sollte. Andere Anlässe bilden die mit dem Tod verbundenen Tage, etwa das katholische Allerheiligenfest, der protestantische Totensonntag und der staatliche Volkstrauertag.

Wir möchten unsere Wertschätzung für christliche Werte, für Nächstenliebe, Solidarität, die Unantastbarkeit der Menschenwürde verdeutlichen. Das Gesetz der Feiertage jedoch benötigt eine Anpassung an die heutige Lebensrealität der Menschen unserer Gesellschaft. Gottesdienste oder christliche Feierlichkeiten werden in der Praxis nicht durch Tanzveranstaltungen gestört. Ebenso wie Offenheit und Toleranz christlichen Feiertagen entgegengebracht wird, sollte heute ein anderer Umgang mit diesen Festen ebenso toleriert werden.

Die Tanzverbotsregelung sieht in Baden-Württemberg wie folgt aus:
Neujahr (3-11), Heilige drei Könige (3-11), Gründonnerstag (ganztags), Karfreitag (G), Karsamstag (G), Ostersonntag (3-11), Ostermontag (3-11), Christi Himmelfahrt (3-11), Pfingstsonntag (3-11), Pfingstmontag (3-11), Fronleichnam (3-11), Allerheiligen (3-24), Volkstrauertag (3-24), Buß – und Bettag (3-24), Totensonntag (3-24), Heiligabend (3-24), 1. Weihnachtsfeiertag (G), 2. Weihnachtsfeiertag (3-11)

Auch die Tasache, dass unterschiedliche Bundesländer hier verschiedene Gesetzesregelungen anwenden ist gerde in der Metropolregion Rhein-Neckar für Veranstalter mit gemeinsamem Publikum eine große Schwierigkeit und letztendlich ein Wettbewerbsnachteil für gewisse Standorte.

Heutzutage werden diese Feiertage in der öffentlichen Wahrnehmung differenzierter betrachtet. Wir schlagen deshalb vor, gewisse Tage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag als „stille Feiertage“ zu klassifizieren, an denen dann tagsüber ab 8h bis in der Nacht 24h keine Tanzveranstaltungen stattfinden dürfen. An anderen Tagen ist das Tanzverbot unserer Auffassung nach nicht mehr zeitgemäß und sollte daher aufgehoben werden.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. Daher müssen Discotheken und ähnliche Lokale, in denen in der Regel getanzt wird, an den genannten Tagen schließen oder ihren Gästen das Tanzen verbieten. Artikel 3 Abs. 1 der Landesverfassung, welcher in Bezug auf den Rechtsschutz von Feiertagen auferlegt „die christliche Überlieferung zu wahren“, wird jedoch durch eine Änderung der Regelungen unserer Meinung nach nicht nachhaltig gestört werden.

Im Jahr 1953 betrug der Anteil der Mitglieder christlicher Kirchen an der baden-württembergischen Gesamtbevölkerung über 95 %. Bis zum Jahr 2001 ist er auf 74 % gefallen. Bedenkt man weiterhin, dass sich ein nicht gerade kleiner Anteil der Kirchenmitglieder wenig bis gar nicht mit ihrer Kirche verbunden fühlt, so fällt auf, dass ein Festhalten an christlichen Traditionen bei einem beachtlichen Teil der Bevölkerung nicht auf Zustimmung stößt. Spielt man die Folgen der von uns geforderten Gesetzesänderung durch, sind wir davon überzeugt, dass eine Abschaffung des Tanzverbots keine negativen Folgen mit sich brächte. Wenn es Discotheken an allen Tagen gestattet wäre ihren Besuchern das Tanzen zu gewähren, so würde dies keine Auswirkungen auf all diejenigen mit sich bringen, die sich dem christlichen Glauben verpflichtet fühlen. Eine Gesetzesänderung, die das Tanzen an christlichen Feier- und Trauertagen erlaubt, verpflichtet schließlich niemanden einer Tanzveranstaltung beizuwohnen.

Wir würden uns freuen mit den Vertretern der Kirchen über unsere Meinung ins Gespräch zu kommen und einvernehmliche Lösungen zu suchen welche die Anliegen aller Seiten in einem ausgewogenen Maße berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Grädler
1. Vorsitzender EventKultur Rhein-Neckar e.V.